Downgrade: Wie viel Entschädigung erhalte ich von der Airline?
Auf Luxus gefreut und Holzklasse erhalten?
Wir zeigen Ihnen, wie Sie sich gegen ein Downgrade wehren und welche Rechte Sie haben! Sie haben sich den Luxus gegönnt, Ihren Flug in der Premium Economy, Business Class oder sogar in der First Class zu genießen? Doch beim Einsteigen in das Flugzeug teilt Ihnen die nette Stewardess mit, dass Sie heute auf Ihrem Flug leider doch in der „normalen“ Economy Class, sprich in der Holzklasse, untergebracht werden? Sie sind damit Opfer eines sog. Downgrades geworden. Sie ärgern sich zurecht, denn sicherlich haben Sie für Ihr Ticket deutlich mehr an die Airline bezahlt als wenn Sie von Anfang an nur Business Class gebucht hätten.
Ein Downgrade (auch Downgrading) ist definiert als die Beförderung des Passagiers in einer niedrigeren, also in einer schlechteren Beförderungsklasse, als sie dem Passagier laut gebuchtem Ticket zusteht.
Den betroffenen Passagieren hilft in diesem Fall Artikel 10 der Fluggastrechteverordnung. Art. 10 der Verordnung regelt u.a. die sog. „Herabstufung“. Hiermit ist der typische Fall eines Downgrades gemeint. Art. 10 der Verordnung regelt dabei, dass die Airline, die den Flug durchführt, einem Passagier binnen 7 Tagen einen gewissen Anteil seines Ticketpreises zu erstatten hat, wenn die Airline den Passagier nicht in der gebuchten Klasse, sondern in einer niedrigeren Klasse befördert. Die Höhe der Erstattung hängt dabei von der Distanz des betroffenen Fluges ab. Bei einem Kurzstreckenflug (bis 1.500 km) erhält der Passagier 30 % seines Ticketpreises von der Airline zurück, bei innereuropäischen Flügen oder solchen mit einer Distanz bis zu 3.500 km (Mittelstrecke) sind es 50 % Rückerstattung und bei allen anderen Flügen ab 3.500 km (Langstrecke) sind es sogar 75 % Ticketrückerstattung für den Passagier im Falle eines Downgrades!
Übrigens: Sollten Sie Opfer einer doppelten Herabstufung geworden sein, so erhalten Sie leider den Rückerstattungsbetrag von der Airline nur einfach, nicht doppelt.
Die Höhe der Rückerstattung wird ausgehend vom Preis des Tickets für den betroffenen Flug berechnet. Probleme bei der Berechnung gibt es dann, wenn ein Ticketpreis für Hin- und Rückflug zusammen bezahlt wurde oder eine Flugstrecke aus mehreren Teilflügen besteht, bei welchen das Downgrade aber nur einen Teilflug betrifft.
Ist für Hin- und Rückflug ein Gesamtpreis berechnet worden und bspw. nur der gesamte Rückflug vom Downgrade betroffen, so ist der Flugpreis im Zweifel zu halbieren und nur die eine Hälfte des Flugpreises für die Höhe der Rückerstattung heranzuziehen.
Besteht ein Flug aber aus mehreren Teilstrecken und ist nur eine dieser Teilstrecken vom Downgrade betroffen, so ist der einzelne Ticketpreis für die betroffene Strecke jedoch kaum herauszufinden. In diesen Fällen muss eine anteilige Berechnung nach der Flugdistanz der Flugstrecken im Verhältnis zur Gesamtflugstrecke durchgeführt werden.
Sollten Sie von einem Downgrade betroffen sein, so kontaktieren Sie uns! Herr Rechtsanwalt Michael Gabler ist spezialisiert auf Flugentschädigungen und Reiserecht und hilft Ihnen bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche gegen die Airline.
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