Subaru Abgasskandal
Haben Sie auch schon ein Schreiben vom Kraftfahrtbundesamt bekommen? Seit 20.05.2020 werden auch die 2.0 l Dieselmotoren mit Euro 6 Norm offiziell vom KBA überwacht.
Unserer Kanzlei ist es gelungen, an ein (teilgeschwärztes) Dokument vom Kraftfahrtbundesamt zu kommen. So bestätigt das KBA „Wie der Begründung dort entnommen werden kann, stützt sich die Anordnung auf die Unzulässigkeit der verbauten Abschalteinrichtung„.
Damit steht fest, dass in den 2.0 Liter Diesel-Kfz eine illegale Abschalteinrichtung verbaut ist. Diese versuchte Subaru auch schon mit einem Update – welches bei den meisten unserer Mandanten zu großen Problemen führte – zu beseitigen. Aufgrund der eingetretenen Probleme mit dem Update entschloss sich Subaru (wohl), dieses einstweilen nicht mehr anzubieten.
Den vollständigen Bescheid des KBA können Sie hier herunterladen.
Unsere Anwälte melden sich persönlich bei Ihnen und klären Sie über Ihre Möglichkeiten auf – für Sie kostenfrei!
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Nach unseren Informationen sind die folgenden Modelle aus den Baujahren 2015 – 2018 betroffen:
Modell | Motor |
---|---|
Subaru Forester | 2.0 Liter Diesel |
Subaru Legacy | 2.0 Liter Diesel |
Subaru Outback | 2.0 Liter Diesel |
Subaru XV | 2.0 Liter Diesel |
Unsere Anwälte nehmen sich Zeit für Ihre Fragen und sind – im Vergleich zu vielen anderen Kanzleien – auch telefonisch für Sie zu sprechen.
Bevor wir tätig werden, holen wir für Sie die Kostenzusage Ihrer Rechtsschutzversicherung ein.
Wir betreuen Ihren Fall vom ersten Telefonat bis zum Abschluss des Verfahrens.
Unsere Kanzlei vertritt bereits seit mehreren Jahren Mandanten im Abgasskandal. Wir wissen genau, welche Taktiken die Hersteller verfolgen und passen unsere Strategien an, wenn wir in anderen Verfahren Änderungen mitbekommen.
Wenn Sie einen Brief vom KBA (Kraftfahrtbundesamt) erhalten haben, sollten Sie mit unserer Kanzlei Kontakt aufnehmen. Denn es empfiehlt sich mit dem Software-Update zunächst zu warten. Wir prüfen auch Ihren Fall kostenlos und unverbindlich für Sie und teilen Ihnen mit, ob Sie das Update aufspielen sollten.
Ihre Erfolgschancen hängen maßgeblich vom Kaufzeitpunkt, der Marke, des Modells und des Motors Ihres Autos ab. Die Gerichte urteilen zumeist auch unterschiedlich. Wir klären Sie gerne bei einem kostenlosen Telefonat hierüber auf.
In vielen Fällen lohnt es sich auch ohne eine Rechtsschutzversicherung zu klagen. Zudem arbeiten wir eng mit einem Prozessfinanzierer zusammen, welcher wie eine Art Rechtsschutzversicherung für Sie wirkt. Sie müssen daher keine Sorge vor Rechtsanwaltsgebühren oder Gerichtskosten haben.
Wir empfehlen die folgende Vorgehensweise:
Unsere Rechtsanwälte prüfen Ihren Fall individuell und setzen sich mit Ihnen in Verbindung. Wenn Ihr Fall erfolgsvorsprechend ist, gehen wir wie folgt vor:
Unser Klageantrag zielt auf die Rückabwicklung des Kaufvertrages ab. Dies bedeutet, dass Sie das Fahrzeug zurückgeben müssen, dafür aber Ihren Kaufpreis abzüglich einer Nutzungsentschädigung zurückerhalten. Oftmals versuchen sich die Automobilhersteller aber auch zu vergleichen. In diesem Fall sehen die Vergleiche vor, dass man das Auto behält und einen Teil vom Kaufpreis zurückerstattet bekommt.
Die Nutzungsentschädigung wird nach folgender Formel berechnet:
Bruttokaufpreis * gefahrene Kilometer / erwartbare Restlaufleistung
Beispiel: Nehmen wir an, Sie fahren einen PKW mit einem Kaufpreis von 35.000 €. Diesen haben Sie als Neuwagen mit 0 KM gekauft und sind 100.000 KM bisher gefahren. Dann sieht die Rechnung wie folgt aus:
35.000 € * 100.000 KM / 300.000 KM = 11.666,67 €
Dies bedeutet, Sie müssten sich bei einer Klage gegen den Hersteller eine Nutzungsentschädigung von 11.666,67 € anrechnen lassen. Sie bekommen in unserem Rechenbeispiel also 23.333,33 € vom Hersteller zurück (35.000,00 € – 11.666,67 €).
Als erwartbare Restlaufleistung legen wir 300.000 KM zugrunde. Diese Laufleistung beruht auf den jüngsten Urteilen des BGH und sind ist somit als zuverlässiger Wert heranzuziehen. Manche Kanzleien nehmen auch einen Wert von 500.000 KM oder gar keinen Nutzungsersatz an. Dies ist zwar (theoretisch) möglich, aber aus unserer Erfahrung nicht durchsetzbar und damit unseriös.
Sie können auch unseren Abgasskandal-Rechner nutzen, um Ihren individuellen Anspruch selbst auszurechnen.